Verspätung & Verzugsgebühren
Wird die Leihfrist überschritten, entstehen unabhängig von einer schriftlichen Mahnung Säumnisgebühren, entsprechend der Gebührensatzung des Medien- und Informationszentrums. Säumnisgebühren entstehen ab dem dritten Kalendertag der Überschreitung der Ausleihfrist.
Pro angefangene Woche betragen die Säumnisgebühren für Bücher, Hörbücher und Zeitschriften für Erwachsene 1,50 Euro und für Kinder und Jugendliche 0,50 Euro.
Pro angefangene Woche betragen die Säumnisgebühren für Spiele 1,50 Euro.
Pro angefangenem Werktag betragen die Säumnisgebühren für CDs, DVDs, Videos, BluRay Discs, Tonie-Figuren und Konsolenspiele 1,00 Euro.
Säumnisgebühren sind nach oben begrenzt. So haben Zeitungen und Zeitschriften eine Gebührenobergrenze von 20,00 Euro und alle anderen Medien von 50,00 Euro. Für Kinder und Jugendliche liegt die Gebührenobergrenze pro Medium jeweils bei der Hälfte.
Mahnungen
Das Schreiben von Mahnungen ist eine gebührenpflichtige Verwaltungstätigkeit. Die Verwaltungskosten hat der säumige Nutzer zu tragen. Eine erste Mahnung wird sieben Tage nach Ende der drei Kulanztage geschrieben. Für die erste Mahnung fallen die Portokosten (derzeit 0,85 Euro/Brief) an. Für eine zweite Mahnung, die 14 Tage nach Ausgang der ersten Mahnung geschickt wird, ist zusätzlich zu den Portokosten eine Pauschale von 2,50 Euro zu zahlen (insgesamt 3,35 Euro). Wurden die Medien 60 Tage nach Ablauf der Ausleihfrist nicht zurückgegeben, gehen diese in die Vollstreckung. Die Rückgabe der Medien und das Zahlen der Gebühren sind dann über die Vollstreckungsabteilung der Stadt Bergen auf Rügen zu erledigen.
Ausweis- oder Medienverlust
Ein Ausweisverlust sollte sofort im Medien- und Informationszentrum angezeigt werden, damit das Konto gesperrt werden kann. Ein Ersatzausweis ist kostenpflichtig. Die Ersatzausweisgebühr beträgt für Erwachsene 5,00 Euro und für Kinder und Jugendliche bis zum 16. Lebensjahr 2,50 Euro. Geht mal ein Medium verloren muss und kann es ersetzt werden. Die Kosten für die Wiederbeschaffung bzw. den Ersatz trägt derjenige, der den Verlust herbeigeführt hat.